Unsere AGBs

1. Geltungsbereich

Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Ge- schäftsbedingungen, sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäfts-beziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

2. Angebot und Angebotsunterlagen

2.1 Angebote sind für uns für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maß-angaben, die dem Angebot beigefügt sind, enthalten nur Circa-Angaben.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich bezeichnet sind.

2.3 Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer und Inhaber sämtlicher Urheberrechte an den dem Angebot beigefügten Unterlagen. Diese dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Eine Benutzung ist ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Auftrags durch den Auftragnehmer zulässig.

2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sein Gewerk betreffen und für die Einholung der Genehmigungen erforderlich sind.

2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

2.6 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits gratis zu stellen.2.7 Zusätzliche Aufwendungen, die durchgeführt bzw. wiederholt werden, sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.

3. Auftragserteilung

Der Auftragnehmer erteilt für jeden Auftrag eine schriftliche Auftragsbestätigung. Widerspricht der Auftraggeber nicht unverzüglich oder wird mit der Ausführung begonnen, ist der Vertrag im Umfang der Auftragsbestätigung zustande gekommen. Nachträgliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Verzichtet der Auftraggeber (z.B. in Notfällen) auf die schriftliche Auftragsbestätigung, so ist der Auftrag zustande gekommen, in der Form, dass die Arbeiten ausgeführt wurden.

4. Preis

4.1 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen festgelegten Mehrwertssteuer, die gesondert auszuweisen ist.

4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluß vereinbart sind, die Preise anzupassen, soweit folgende Voraussetzungen vorliegen: Bei nachgewiesener Erhöhung der Materialkosten, bei gestiegenen Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen und die Veränderung der gesetzlich festgesetzten Mehrwertsteuer. Die Anpassung kann gefordert werden in dem für den Auftrag notwendigen Umfang.

4.3 Entstehen bei Einzelbauteilen eines Gewerkes aufgrund konstruktiver Erfordernis unvor- hersehbare Größenabweichungen von über 10 % der angebotenen Leistung, so ist der Auf- tragnehmer zu angemessenen Nachforderungen berechtigt. Wird der Leistungsumfang in der Menge gegenüber dem Angebot vom Auftragnehmer um mehr als 10 % verringert, so berechtigt dies den Auftragnehmer zu Nachforderungen in Höhe der nicht gedeckten Fixkosten (z.B. Maschinenrüstkosten).

4.4 Für nachträglich verlangte Über-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet. 4.5 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr.1 Absatz 2 VOB, Teil B, oder eine Pauschale in Höhe von 10 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

5. Zahlung

5.1 Für die Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.

5.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten. Ausnahmen bilden vereinbarte Skonti und/oder Nachlässe. Eine eventuelle Preisminderung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Mangels stehen. Oberflächenmängel von Bauteilen, die die Funktion desselben nicht beeinträchtigen, sind in jedem Fall nicht als schwerwiegend zu beurteilen.

5.3 Wechselzahlungen sind nur bei besonderen Vereinbarungen zulässig. Akzepte oder Kunden- wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Die dabei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen sofort fällig. Im Falle der Nichtzahlung bei Fälligkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 12 Werktagen und einer Kündigungsandrohung den Vertrag zu kündigen und die Arbeiten einzustellen. Sämtliche bisher erbrachten Leistungen können dann nach Vertragspreisen abgerechnet und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

6. Lieferung und Montage

6.1 Der Auftragnehmer hat mit den Arbeiten nicht zu beginnen, bevor der Auftraggeber die nach Ziffer 2.4 erforderlichen Unterlagen beigefügt hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragsnehmer eingegangen ist.

6.2 Verzögert sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B, verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu. Dazu gehören auch Posten für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes und eventuelle Verluste bei der Weiterverarbeitung.

7. Nachbesserungen

In jedem Fall hat der Auftraggeber vor allen anderen Ansprüchen Nachbesserungsanspruch geltend zu machen.

8. Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich ab- geschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.

9. Gewährleistung und Schadenersatz

9.1 Es gilt die Gewährleistungsfrist nach VOB, Teil B. Die Geltend-machung nicht versteckter Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. 9.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft. 9.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigt nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß. Für die Oberflächenqualität von lackierten Bauteilen liegen die branchenüblichen Bestimmungen der „GSB International e.V.“ mit der Richtlinie GSB-AL 631 zugrunde. Für eloxierte Aluminiumbauteile gelten an dieser Stelle die Bestimmungen der „EURAS/EWAA“ (european anodiseres association). Für die optische qualitative Beurteilung von Glasprodukten wird die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas“, erarbeitet vom Institut des Glashandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar, mit ihrem Stand vom Oktober 1996 herangezogen. 9.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. 9.5 Der Auftragnehmer haftet mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn. Die Haftung ist gegenüber Verbrauchern außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn. Die Haftung ist gegenüber Unternehmern außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Ansprüche für eine Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Gelieferte Gegenstände bleiben, soweit sie nicht mit einem Bauwerk fest verbunden wurden, bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. 10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegen- stände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. 10.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung annimmt. 10.4 Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftragsgeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragsnehmer ab. 10.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. 10.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

11. Gerichtsstand

Soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertrags-abschluss seinen Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt oder sein Wohn- oder Geschäftssitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und soweit nicht anders vereinbart der Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers, also z. Zt. das Amtsgericht Gütersloh, bzw. das Landgericht Bielefeld.

12. Rechtsgültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und dieser AGB unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt.